Rechtsprechung
BVerfG, 18.02.2024 - 1 BvR 465/24 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundesverfassungsgericht
Unzulässige Verfassungsbeschwerde bei fehlender Darlegung der Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzgl PKH-Versagung in einer Zivilsache bei Möglichkeit einer erneuten Antragstellung im fachgerichtlichen Verfahren - Wolters Kluwer
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzgl PKH-Versagung in einer Zivilsache bei Möglichkeit einer erneuten Antragstellung im fachgerichtlichen Verfahren
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzgl PKH-Versagung in einer Zivilsache bei Möglichkeit einer erneuten Antragstellung im fachgerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
- AG München, 30.11.2023 - 154 C 10183/23
- AG München, 17.01.2024 - 154 C 10183/23
- LG München I, 31.01.2024 - 31 T 18222/23
- BVerfG, 18.02.2024 - 1 BvR 465/24
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine …
Auszug aus BVerfG, 18.02.2024 - 1 BvR 465/24
Im Übrigen wäre das auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltende Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 23 m.w.N.) nicht gewahrt.Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er das Amtsgericht erfolglos um eine Verlegung des für den 20. Februar 2024 anberaumten Termins gemäß § 227 ZPO jedenfalls bis zur Entscheidung des Landgerichts über die Anhörungsrüge ersucht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 29).
- BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98
Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung …
Auszug aus BVerfG, 18.02.2024 - 1 BvR 465/24
Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 m.w.N.;… vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -, Rn. 12). - BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63
Klagestop Kriegsfolgen
Auszug aus BVerfG, 18.02.2024 - 1 BvR 465/24
Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 ; BVerfGE 51, 130 ).
- BGH, 10.01.2018 - XII ZB 287/17
Verfahrenskostenhilfe: Erneuter Antrag nach Aufhebung der Bewilligung wegen …
Auszug aus BVerfG, 18.02.2024 - 1 BvR 465/24
Wird ein Prozesskostenhilfegesuch wegen fehlender Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, kann der Betroffene jederzeit einen neuen Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 287/17 - s. auch Fischer , in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 118 Rn. 10 m.w.N.;… Schultzky , in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 118 Rn. 28). - BVerfG, 02.08.2023 - 2 BvR 593/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend eine Abschiebungsanordnung nach …
Auszug aus BVerfG, 18.02.2024 - 1 BvR 465/24
Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -, Rn. 12). - BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78
Ausbildungskapazität
Auszug aus BVerfG, 18.02.2024 - 1 BvR 465/24
Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 ; BVerfGE 51, 130 ).